Ein Werkvertrag setzt zunächst voraus, dass er zwischen rechts fähigen Personen geschlossen wurde. Der Vertrag kommt durch Angebot eines Werksunternehmers und der Annahme des Käufers zustande. Der Unternehmer verpflichtet sich dabei zu einer Leistung gemäß §§ 631 und 633 BGB. Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung und hat Anspruch auf das vereinbarte Werk.
Die Vertragsparteien können auch nahezu beliebige weitere Voraussetzungen wählen oder den Vertrag unter eine aufschiebende Bedingung stellen (§ 158 BGB). Beispielsweise kann ein Vertrag zum Bau eines Hauses an das Erteilen einer Baugenehmigung geknüpft sein. Ein wichtiges Kriterium dabei ist zudem, dass die Erstellung des Werkes nicht von vornherein unmöglich ist (§ 275 BGB).
Wann liegt ein Scheinwerkvertrag vor?
Seit die Zeitarbeit reguliert wurde, steigen einige Arbeitgeber auf Werkverträge um. In einigen Fällen handelt es sich dabei um einen Scheinwerkvertrag. Die Frage ist, ob und ab wann ein Vertrag regelwidrig ist und wie der Werkvertrag von einer rechtswidrigen Arbeitnehmerüberlassung abzugrenzen ist.
Um eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes handelt es sich nicht, wenn die Arbeitskraft nicht im Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und nach dessen Weisungen handelt. Es kommt also darauf an, ob der Auftragnehmer allein für die Durchführung des Auftrags verantwortlich bleibt und die ordnungsgemäße Ausführung gewährleisten muss.
Begründet ein Scheinwerkvertrag ein Arbeitsverhältnis?
Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung, einem sogenannten Scheinwerkvertrag, kommt in der Regel ein Arbeitsverhältnis nicht zustande. Etwas anderes kann infrage kommen, wenn die Vertragsparteien treuwidrig gehandelt hätten. In solchen Fällen haben die Gerichte unterschiedlich entschieden.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart beispielsweise hat geurteilt, dass eine als "Werkvertrag" etikettierte Zeitarbeit auch zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses führen kann. Das sei dann der Fall, wenn dem Verleiher und dem Entleiher, nicht aber dem Arbeitnehmer bekannt ist, dass dieser in das Unternehmen des Entleihers integriert werden soll. Das gelte zumindest dann, wenn der Charakter der Zeitarbeit gegenüber dem Arbeitnehmer verschwiegen wird. Wer sich dann auf eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beruft, handelt treuwidrig. Wenn sich aber Verleiher und Entleiher nicht auf diese Erlaubnis berufen, gelte ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen.
Das LAG Stuttgart urteilte jedoch in einem ähnlichen Fall, es sei in keinem Fall davon auszugehen, dass ein Scheinwerkvertrag bei verdeckter Zeitarbeit ein Arbeitsverhältnis begründen würde. Es fehle hierzu an einer widerspruchsfreien Willenserklärung. Eine Entscheidung der obersten Instanz in dieser Frage steht noch aus.
Festzuhalten ist: Ein Vertragsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer nicht dem Betrieb des Arbeitgebers zugerechnet werden kann und nicht dessen Anweisungen unterstellt ist, ist ein Werkvertrag, keine Arbeitnehmerüberlassung.