Ab dem 1.1.2015 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG), welches einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde vorsieht. Vereinbarungen, die den gesetzlichen Mindestlohn beschränken oder unterschreiten, sind dann unwirksam. Ein Verzicht ist nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs möglich.
In Sachen Mindestlohn ist die Bundesrepublik europaweit ein Nachzügler. In 21 von 28 EU-Mitgliedsstaaten gibt es bereits eine derartige Regelung. Der deutsche Mindestlohn liegt flächendeckend bei momentan 8,84 Euro. Er wird im Zweijahresrhythmus durch die Mindestlohnkommission angepasst.
Damit liegt der Mindestlohn in Deutschland unter den für Belgien (9,28 Euro), Holland (9,52 Euro), Frankreich (9,76 Euro) oder Luxemburg (11,27 Euro) geltenden Werten. Rund 3,7 Millionen Beschäftigte erhalten mit dem Mindestlohn mehr Geld, betont die Bundesregierung.
Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt generell für alle in der Bundesrepublik tätigen Beschäftigten über 18 Jahre und unabhängig davon, ob jemand für ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen arbeitet. Wenn eine Speditionsfirma mit Sitz in Ungarn Transportaufträge in Deutschland übernimmt, muss sie ihren ungarischen Lastwagenfahrern den Mindestlohn zahlen. Entscheidend ist allein, ob diese Beschäftigten in Deutschland arbeiten.
Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?
Für Beschäftigte, die jünger als 18 Jahre sind und zudem keinen Berufsabschluss besitzen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Auch für Ausbildungsverträge existiert es keine Lohnuntergrenze. Sonderregelungen gibt es dagegen bei Langzeitarbeitslosen. Um deren Einstellungschancen zu verbessern sieht das Gesetz vor, dass in den ersten sechs Monaten weniger als der Mindestlohn bezahlt werden darf. Dies trifft auf mehr als eine Million Langzeitarbeitslose in der Bundesrepublik zu.
Gilt der Mindestlohn für alle Branchen?
Grundsätzlich geht der gesetzliche Mindestlohn auch Tarifverträgen vor, soweit Tariflöhne den gesetzlichen Mindestlohn unterschreiten. Bis zum 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeit-nehmerüberlassungsgesetzes zulässig. Für weite Bereiche des Handwerks (etwa Baugewerbe, Dachdecker-, Maler-, Elektrohandwerk, Gebäudereinigung) bestehen derartige spezielle – vielfach über 8,84 Euro pro Stunde liegende – Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Die Textil- und Bekleidungsindustrie sowie die Land- und Forstwirtschaft haben ebenfalls Ausnahmeregelungen beantragt. Auch für Zeitungszusteller ist eine stufenweise Einführung des Mindestlohns vorgesehen.
Aller Voraussicht nach wird auch für das Friseurhandwerk ein Mindestlohn-Tarifvertrag nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bis zum Ende des Jahres in Kraft treten (die bisherige Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz reicht als Rechtsgrundlage für ein Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.2015 nicht aus).
Für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 müssen diese abweichenden Tarifverträge mindestens ein Entgelt von 8,84 Euro pro Stunde vorsehen. Ab dem 1.1.2018 gilt dann ausnahmslos in allen Branchen der gesetzliche, gegebenenfalls durch die Mindestlohnkommission erhöhte Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Tarifverträge, die unter dem Mindestlohn liegen, sind dann nicht mehr zulässig.
Was ist mit Minijobbern?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Dauer oder Umfang der Beschäftigung, also auch für Minijobber. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in einem Betrieb oder in einem Privathaushalt beschäftigt sind. Grundsätzlich darf künftig jeder Minijobber 52 Stunden pro Monat arbeiten.
Haben Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn?
Auch Praktikanten haben einen Anspruch auf Mindestlohn. Allerdings gibt es hier Ausnahmen. Bei sogenannten Pflichtpraktika, also bei Tätigkeiten, die im Rahmen des Schulunterrichts, einer Ausbildung oder eines Studiums vorgeschrieben sind muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Gleiches gilt bei freiwilligen Praktika, die der ersten Berufsorientierung dienen oder ausbildungs- oder studienbegleitend geleistet werden – vorausgesetzt, der Einsatz dauert nicht länger als drei Monate. Sind Praktikanten dagegen länger als ein Vierteljahr eingestellt, können sie ab dem ersten Tag der Beschäftigung den gesetzlichen Mindestlohn verlangen.
Berechnung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 8,84 Euro brutto je Arbeitsstunde. Akkord- und Stücklöhne sind zulässig, soweit der Mindestlohn für die geleistete Arbeitsstunde erreicht wird. Im Übrigen lässt das Gesetz offen, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Werden Urlaubs- oder Weihnachtsgeld angerechnet?
Nach derzeitiger Rechtslage sind Zulagen und Zuschläge anrechenbar, wenn sie die Gegenleistung für die vertragsgemäß erbrachte, normale Arbeitsleistung darstellen. Entsprechendes gilt für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld, wenn diese unwiderruflich, anteilig und an dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden.
Nicht berücksichtigungsfähig und zusätzlich zu gewähren sind außerordentliche Zulagen und Zuschläge, die aufgrund besonderer Zeiten (wie Sonntagsarbeit) oder erschwerter oder gefährlicher Umstände (wie Gefahrenzulagen) anfallen.
Wer überwacht eigentlich, ob korrekt bezahlt wird?
Für die Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns ist, wie bisher schon bei den Branchenmindestlöhnen, die Bundeszollverwaltung zuständig. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wird dafür um 1600 neue Stellen aufgestockt. Bis alle Stellen besetzt sind, wird es noch Jahre dauern.
Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das Mindestlohngesetz drohen empfindliche Geldbußen bis zu 30.000 Euro (etwa bei Verstößen gegen Nachweis- und Dokumentationspflichten) beziehungsweise bis zu 500.000 Euro (etwa bei Nichtzahlung des Mindestlohns).